Im Falle einer Trennung der Erziehungsberechtigten bleiben beide Erziehungsberechtigten in der vollen Verantwortung für das Kindeswohl mit allen Rechten und Pflichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Trennungsfalle das Kind nicht zum Machtinstrument missbraucht wird. Die Gesellschaft ist in der Pflicht durch mediale und soziale Betreuung ein
ausgewogenes Umfeld für das betroffene Kind zu schaffen, um eine positive Entwicklung für das Kind zu gewährleisten Im Falle einer Trennung zweier Erziehungsberechtigten, steht das Wohl des/der gemeinsamen Kindes/er an vorrangiger Stelle.
Das betroffene Kind darf nicht zum Machtinstrument der sich trennenden Personen benutzt werden. Bei einer Trennung der Erziehungsberechtigten, steht die Gesellschaft dem Kind wohlwollend zur Seite.Trennungen sind ein Vorgang, der oftmals notwendig ist und den die Gesellschaft positiv begleiten sollte. Dieser kann auch in einem intakten Umfeld des Kindes stattfinden. Wichtig ist dabei, dass diese harmonisch vollzogen wird und die Kinder dabei wohlwollend und gleichwertig einbezogen werden. Der Entschluss zur endgültigen Trennung, wird in einem altersgemäßen Gespräch mit dem Kind gemeinsam vollzogen. Das Ziel dabei ist, dass das Kind nicht an Verlustängsten leidet, welche sich dann auf sein späteres Leben auswirken könnte und den Trennungsvorgang als einen natürlichen Akt des Lebens begreift. Sollte es nicht möglich sein das die Erziehungsberechtigen des Kindes eine friedliche Trennung vollziehen können, greift die Gesellschaft ein. Mit medialer Betreuung und Anbieten von Lösungen begleitet sie dann die sich trennende Familie.
Sorgerecht
Beide Erziehungsberechtigten behalten auch nach einer Trennung das volle Sorge-und Erziehungsrecht und die Pflicht dazu.
In Ausnahmefällen kann dieses vorübergehend entzogen werden
Ausnahmen sind
- Drogenabhängigkeit
- Alkoholabhängigkeit
- pädophile Neigung
- körperliche und geistige Misshandlungen
- sexuelle Triebtäter, schwere psychische Erkrankungen
Dieser vorrübergehende Entzug des Sorge-und Erziehungsrechtes, wird regelmäßig von der Gesellschaft überprüft und kann bei positivem Bescheid aufgehoben werden. Parallel hierzu wird aber dem Betroffenen ein eingeschränktes Umgangsrecht für das Kind zuerkannt. Hierbei wird das Kind von einem weiteren Erwachsenen zu den regelmäßigen Besuchen begleitet. Das eingeschränkte Umgangsrecht beinhaltet die Aufgabe, die Beziehung des Kindes mit dem Betroffenen aufrecht zu erhalten.
Voraussetzung hierfür ist der Wille des Kindes. Diese Besuche dienen auch der Aufarbeitung eventueller traumatischer Erlebnisse. Da es in unserer Gesellschaft keine reinen Opfer und Täter gibt, sehen wir uns in der Pflicht, den Beteiligten die Möglichkeit der Aufarbeitung dieser Erfahrung zu geben. Sie werden dabei gezielt durch kompetente und erfahrene Fachkräfte begleitet.
Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch des Kindes hebt sich auf, da auch das Kind weiterhin ein EGS erhält, welches bis zur Volljährigkeit an den Erziehungsberechtigten gezahlt wird. Generell entfallen Unterhaltszahlungen, da jeder Bürger mindestens eine EGS erhält. Ausnahmen bestehen wenn einer der beiden Erziehungsberechtigten ein erhöhtes Einkommen hat und das Kind aufgrund der Trennung in seiner bisherigen Lebensweise stark beeinträchtigt wird.
Alle Güter die innerhalb der gemeinsamen Beziehung angefallen sind, werden gleichberechtigt geteilt. Finanzielle und Sachzuwendungen, die speziell für das Kind gedacht waren, bleiben uneingeschränkt im Besitz des Kindes (z.B. Sparbücher etc.)