PGP - Partei für ganzheitliche Politik

§1.

Versammlungen werden von dem zuständigen Gebietsvorstand eröffnet.

§2.

Von der Gebietsversammlung wird in offener Wahl ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt.

§3.

Der Versammlungsleiter verliest das Ergebnisprotokoll der vorangegangenen Versammlung.

§4.

Vor Beginn der Beratungen ist von der Versammlung die Tagesordnung zu genehmigen. Jedes Mitglied der Versammlung kann die Änderung, bzw. die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlung hat darüber abzustimmen.

§5.

Vor geheimen Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlausschuss, der sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Ein Beisitzer übernimmt die Dokumentation der Wahl.

§6.

Vor den Wahlen von Mitgliedern für Parteiämter oder von Kandidaten für Parlamentswahlen wird von der Versammlung in offener Aussprache ein Profil für den jeweiligen Bewerber erstellt und festgelegt, welche Voraussetzungen er als Kandidat für das Amt mitbringen sollte. Kandidaten können sich zur Wahl selbst vorschlagen oder von anderen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Jeder Kandidat hat einen zeitlichen Rahmen von maximal 10 Minuten, um sich vorzustellen, seine Qualifikation darzustellen und sonstige Anliegen für seine Kandidatur vorzubringen. Nach dieser Vorstellungsrunde kann der Kandidat durch die Mitglieder der Versammlung befragt werden. Die Dauer der Befragung wird auf max. 15 Minuten festgelegt. Es sind nur Fragen an den Kandidaten zulässig.

§7.

Wahlen von Mitgliedern für Parteiämter oder von Kandidaten für Parlamentswahlen werden nach Vorschrift der Satzung durchgeführt. Sind mehrere Wahlgänge erforderlich, so sind diese ohne Unterbrechung durchzuführen.

§8.

Vor jeder Abstimmung wird eine inhaltliche Aussprache durchgeführt. Durch Erheben beider Hände, als Zeichen für einen Antrag zur Geschäftsordnung, kann jeder Versammlungsteilnehmer Diskussionen unterbrechen und einen Antrag auf Beendigung der Debatte und auf Abstimmung stellen. Über diesen Antrag ist abzustimmen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Versammlung zur Wiederherstellung der Ordnung zu unterbrechen, und um zur Rückkehr zur Tagesordnung aufzufordern.

§9.

Die Aufbewahrungsfrist für Versammlungsprotokolle beträgt 10 Jahre.

§10.

Schlussbestimmung: Die Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.

Stand: 12. April 2009

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