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Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei |
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Die Partei führt den Namen Partei für ganzheitliche Politik, als Kurzbezeichnung: PGP. Ihr Sitz befindet sich in Berlin und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland. |
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Gliederung der Partei |
Die Partei gliedert sich entsprechend den politischen Gebieten: Bund, Land und Kreis. Den Kreisbezirken sind die kreisfreien Städte und ggf. Stadtbezirke, wie z.B. in der/dem Stadt/Bundesland Berlin gleichzusetzen. In Bezirke wird nicht untergliedert, da einige Bundesländer keine Einteilung in Regierungsbezirke vornehmen bzw. diese abgeschafft haben. Die einzelnen Gebietsverbände umfassen die Mitglieder in den jeweiligen politischen Gebieten, also den Bundesländern und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Unterhalb des Bundesverbandes kann es also Landes- und Kreisverbände geben. Die Gebietsverbände können nach Bedarf Untergliederungen für ihr jeweiliges Gebiet schaffen. Für die Erstgründung eines Landesverbandes, sind mindestens 50 Mitglieder notwendig. In den ersten Vorstand können nur Parteimitglieder gewählt werden, welche in mindestens sechs Monaten, aktive, öffentlich sichtbare Parteiarbeit geleistet haben. Für nachfolgende Vorstandswahlen gilt eine einjährige Mitgliedschaft in der Partei und mindestens sechs Monate aktive, öffentlich sichtbare Parteiarbeit.l |
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Aufnahme und Austritt der Mitglieder |
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Mitglied kann jede Person werden, die sich dem Parteiprogramm verbunden fühlt und die Satzung anerkennt. Der / die Bundessekretär/In nimmt im Namen des Bundesvorstandes die neuen Mitglieder auf. Die betreffenden Gebietsvorstände sind über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu unterrichten. Jedes Mitglied hat das Recht binnen 6 Monate nach Kenntnisnahme schriftlich ein begründetes Veto einzulegen, um die Aufnahme des neuen Mitglieds wieder rückgängig zu machen. Der gebietszuständige Vorstand hat die Einwände zu prüfen und diese bei Stichhaltigkeit an den Bundesvorstand weiterzuleiten, der über die Annullierung der Mitgliedschaft entscheidet. Mitglieder können ohne eine Einhaltung einer Frist aus der Partei austreten. Die Austrittserklärung ist an die Schriftform gebunden und wird bei Eingang in der Bundesgeschäftsstelle wirksam. Einbezahlte Beiträge werden, soweit es sich um Vorauszahlungen handelt, nur über den Zeitraum des Kündigungsmonats hinaus erstattet. Personen, die die Wählbarkeit oder das Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht besitzen, können nicht Mitglieder der Partei sein. |
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Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Das Mitglied hat das Recht an allen Kreis-, Landes- und Bundesversammlungen der Partei teilzunehmen. Sind die genannten Versammlungen keine Delegiertenversammlungen, hat jedes Mitglied in seinem Kreis- und Landesverband, sowie bei Bundesversammlungen Stimmrecht. Jedes Mitglied kann Anträge stellen und erst nach einem Jahr Parteizugehörigkeit auch für Parteiämter kandidieren. Die vorgenannten Rechte können nur Mitglieder mit einem gültigen Mitgliedsausweis in Anspruch nehmen. Dieser ist nur gültig wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. |
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Anträge |
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Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese werden in der für den Wohnort des Mitglieds zuständigen Kreisversammlung vorgestellt, dort besprochen und bei Zustimmung mit ¾ Mehrheit als Antrag in die Landesversammlung eingebracht. Die Landesversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit, ob der Antrag der Bundesversammlung zur Abstimmung vorgelegt oder zur Ausarbeitung an die Landesfachausschüsse weitergeleitet wird. Anträge an die Versammlungen müssen 14 Tage vorher schriftlich beim zuständigen Vorstand eingereicht sein. Diese sind Bestandteile der Tagesordnung und können von der Versammlung im Wortlaut abgeändert bzw. ergänzt werden. Möchte der Antragsteller dies nicht, so hat er ein Recht darauf, dass zuvor über seinen Antrag in unverändertem Wortlaut abgestimmt wird. Die Termine der Gebietsversammlungen sind so zu koordinieren, dass Beschlüsse in Bezug auf Anträge von untergeordneten Gebietsverbänden unverzüglich, unter Einhaltung der Einreichungsfrist, zur Abstimmung in die übergeordnete Gebietsversammlung gelangen. |
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Organe der Partei und Delegiertenschlüssel |
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Organe der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die Gebietsvorstände. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Delegierte und die Gebietsvorstände haben bei Abstimmungen gleiches Stimmrecht. Beschlussfassungen der Bundesversammlung mit programmatischen Inhalten bedürfen der Zustimmung einer ¾ Mehrheit aller Kreisverbände. Die Delegierten werden auf den Versammlungen der untergeordneten Gebietsverbände für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Es wird je zwei Mitglieder der Kreisverbände als Delegierte für die Landesversammlung gewählt. Die gewählten Mitglieder bestimmen kurzfristig im Anschluss daran in einem Wahlverfahren je zwei Delegierte pro Bundesland für die Bundesversammlung. |
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Fachausschüsse |
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Als fachlich kompetente Grundlage und zur Entscheidungshilfe bei Gebietsversammlungen werden Fachausschüsse gebildet. Die Mitglieder der Fachausschüsse setzen sich mit der jeweiligen programmatischen Thematik auseinander, sie sind ständig dazu aufgefordert, ihr fachbezogenes Wissen zu aktualisieren und erarbeiten praktische Konzepte in Bezug auf die Umsetzung von politischen Aussagen. Fachausschüsse werden auf Landesebene gegründet. Für das Amt im Fachausschuss auf Landesebene kann jedes Mitglied kandidieren und wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederzahl pro Landesfachausschuss ist auf acht Personen begrenzt. Je ein Delegierter wird von den Mitgliedern des Landesfachausschusses als Vertreter des Landes in den Bundesfachausschuss gewählt. Ergebnisse der Landesfachausschüsse werden in den Bundesfachausschüssen diskutiert, mit einer ¾ Mehrheit verabschiedet und der Bundesversammlung, ggf. nachfolgend den Kreisverbänden, zur Abstimmung vorgelegt. |
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Vorstände |
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Jeder Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Vorstände aller Gebietsverbände bestehen aus mindestens drei Mitgliedern: Vorstandsvorsitzende/r, , Schatzmeister/In und Sekretär/In. Im Zuge der Wahlen der Bundes- und Gebietsvorstände werden zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied eines Gebietsvorstandes sein. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht darin, die Rechenschaftsberichte der Finanzen auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Die Voraussetzung für ein Parteivorstandsamt ist nicht geschlechtsspezifisch, sondern es sind einzig und allein die Fähigkeiten, Möglichkeiten und Kenntnisse der zur Wahl stehenden Mitglieder maßgebend. Der Bundesvorstand vertritt die Partei gerichtlich und auch außergerichtlich. Der Gebietsvorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen gefasst werden. Ist der/die Vorstandsvorsitzende und auch sein/e Stellvertreter/In verhindert, gilt eine Ausnahmeregelung die besagt,das die anderen verbleibenden Vorstandsmitglieder diese Funktion für eine Zeitraum von maximal drei Monate übernehmen können. Sollte das Mitglied dann immer noch nicht in der Lage sein seine Funktion auszuüben haben Neuwahlen stattzufinden. Der Gebietsvorstand ist berechtigt Verträge mit Dritten rechtsverbindlich einzugehen. Diese Befugnis gilt nur für Verträge, die in der jeweiligen Gebietsverantwortung liegen. Beschlüsse des Gebietsvorstandes können nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Die Vorstandssitzungen werden mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder für erforderlich hält. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Stellvertreter/In oder bei Verhinderung einer der beiden Personen von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied einer anderen politischen Partei sein. Der Eintritt in eine andere Partei hat den Verlust des Vorstandsamtes mit sofortiger Wirkung zur Folge. Vorstandsmitglieder können durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Vertrauensfrage), d.h. durch Aufstellung eines Gegenkandidaten abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die betreffende Gebietsversammlung zu stellen. Für die Erstgründung eines Landesverbandes sind mindestens 50 Mitglieder erforderlich. Bei dieser Erstgründung dürfen auch Mitglieder antreten, welche mindestens ein halbes Jahr in dieser Partei aktiv tätig sind. Für jede weitere Vorstandswahl ist eine einjährige aktive Mitgliedsschaft erforderlich |
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Mitglieder- und Delegiertenversammlungen |
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Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen werden mindestens zweimal im Jahr vom betreffenden Gebietsvorstand einberufen. Sind drei Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebietsversammlung, so muss diese einberufen werden. Für Mitglieder- und Delegiertenversammlungen gilt die Geschäftsordnung der Partei. Auf den Versammlungen werden die Vorstände, Delegierten und Personen für Parteiämter gewählt, die Kandidaten für die Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt und über Satzung und Programm entschieden. Über die Beitragsordnung entscheidet die Bundesversammlung. Jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten zu den verschiedenen Wahlen, sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Partei. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese 3/4-Mehrheit gilt auch bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten, jedoch nur für den ersten Wahlgang. Nach einem ergebnislosen ersten Wahlgang reicht im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit. Sollte auch dieser ergebnislos sein, reicht im dritten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten). Stehen nach dem zweiten Wahlgang mehrere Kandidaten zur Wahl, kommt es zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang zur Stichwahl. Enthaltungen sind in allen drei Wahlgängen möglich und sind entweder durch das Wort "Enthaltung“ oder durch einen Strich oder durch Abgabe eines leeren Blattes als solche zu kennzeichnen. Nach dem ersten und zweiten Wahlgang können die Kandidaten von sich aus auf die Teilnahme an einem weiteren Wahlgang verzichten. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob sie die Wahl nach erneuter Aussprache wiederholt. Andernfalls bleibt der entsprechende Posten bis zur nächsten Gebietsversammlung unbesetzt. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder bzw. Delegierten. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind von einem Schriftführer zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, oder im Verhinderungsfall, von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. |
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Form und Frist der Einberufung von Gebietsversammlungen |
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Die Einladungen zu allen Gebietsversammlungen haben mindestens vier Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von 14 Tagen zu einer Gebietsversammlung eingeladen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Mitglieder haben das Recht, auf Anfrage über alle vorliegenden Anträge an die Versammlung im Wortlaut informiert zu werden. Nach Möglichkeit werden diese auch ggf. in dem für Mitglieder zugänglichen Bereich der Parteiwebseite veröffentlicht. |
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Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen |
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Jedes Mitglied hat das Recht für Wahlen zu Volksvertretungen zu kandidieren. Über ein Auswahlverfahren über die Kreis- und Landesversammlungen werden die Kandidaten für die Europawahl in geheimer Wahl durch die Bundesversammlung gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. Die Aufstellung der Kandidaten für die Bundestags-, Landtags- Kreistags- und Kommunalwahlen erfolgt durch ein Auswahlverfahren der untergeordneten Gebietsversammlungen. Die Kandidaten werden in den zuständigen Gebietsversammlungen gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. |
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Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände |
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Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung der Partei kann der Bundesvorstand oder ein übergeordneter Gebietsvorstand die Auflösung nach geordneten Gebietsverbänden bestimmen. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten übergeordneten Gebietsversammlung ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen. |
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Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder |
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Wer sich Partei schädigend verhält oder gegen die Satzung verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. Der Bundesvorstand kann direkt oder auf Antrag eines Mitglieds in leichteren Fällen ermahnen oder rügen und in schweren Fällen das oder die Mitglied/er aus der Partei ausschließen. Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist gewährleistet. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. |
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Parteischiedsgerichte |
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Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung werden auf landes- und Bundesebene Schiedsgerichte gebildet. Für die Gebietsverbände der Kreisstufe ist das Landesschiedsgericht zuständig. Als übergeordnete, 2. Instanz wird das Bundesschiedsgericht gebildet. Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für vier Jahre durch die jeweils zuständige Gebiets- Versammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied im Vorstand eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Die Schiedsgerichte werden in Streitfällen mit zwei weiteren Beisitzern besetzt, die von den Streitteilen benannt werden. Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine Schiedsgerichtsordnung erlassen, die den beteiligten Streitparteien rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Möglichkeit der Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsgerichtsordnung ist für Mitglieder einsehbar. |
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Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes und Verschmelzung mit anderen Parteien |
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Über die Auflösung der Partei und die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen. Hat die Bundesversammlung beschlossen, die Partei aufzulösen oder mit einer oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im gesamten Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen. Die Durchführung liegt in der Zuständigkeit des Bundesvorstandes. Bei der Öffnung der Briefe und der Auszählung der Stimmen müssen mindestens drei Bundesvorstandsmitglieder zugegen sein. Sprechen sich mindestens 75% der Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung der Partei aus, so gilt der Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt. Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über das Ergebnis der Urabstimmung informiert werden (Poststempel). Ist in einem Gebietsverband die Bildung eines Vorstandes, auch durch eine Neuwahl oder Nachwahl nicht möglich, kann ein Gebietsverband von dem übergeordneten Gebietsvorstand aufgelöst. werden. Alle Rechte und Pflichten werden auf den übergeordneten Gebietsverband übertragen. |
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Mitgliedsbeitrag |
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Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser sollte aus verwaltungstechnischen Gründen für das ganze Jahr im Voraus gezahlt werden, Teilzahlungen sind jedoch möglich. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, eventuelle Beitragsermäßigungen und die Aufteilung auf die Gebietsverbände legt die Bundesversammlung fest. Jedes Mitglied hat das Recht seinen Beitrag auf den Mindestbeitrag gem. Beitragssatzung herabzusetzen, sofern ein freiwilliger Mehrbetrag gezahlt wird. Die Herabsetzung tritt im Folgemonat nach Eingang der Erklärung in der Bundesgeschäftsstelle in Kraft. Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag über drei Monate hinweg nicht und reagiert auch auf keine Erinnerung oder Mahnung, erlischt dessen Mitgliedschaft automatisch. |
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Finanzordnung |
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Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird gemäß den Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes Buch geführt. Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht. |
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Parteiämter |
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Jedes Mitglied darf nur ein Parteiamt ausüben. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig. Die Teilnahme an Fachausschüssen ist jedoch jedem Mitglied unabhängig von seiner Funktion innerhalb der Partei gestattet. |