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Schiedsgerichtsordnug
PGP - Partei für ganzheitliche Politik
- 1. Die Bildung der Schiedsgerichte
- 2. Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte
- 3. Das Schiedsgerichtsverfahren
- 4. Ort des Schiedsgerichtsverfahrens
- 5. Ordnungsmaßnahmen
- 6. Befangenheit
- 7. Eilmaßnahmen
- 8. Die Kosten des Verfahrens
- 9. Dokumentation der Verfahren
- 10. Vertraulichkeitsklausel
- 11. Schlussbestimmung
1. Die Bildung der Schiedsgerichte
- a) Wahlen für die Schiedsgerichte der einzelnen Gebietsgliederungen werden analog zu den Vorstandswahlen durchgeführt.
- b) Die Schiedsgerichte bestehen aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Für jede Position im Schiedsgericht wird im gleichen Wahlgang je ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungsfall die Funktion des Mitglieds der Schiedsgerichtskommision übernimmt.
- c) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden in geheimer Abstimmung für 4 Jahre gewählt.
- d) Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßig Einkünfte beziehen
- e) Alle Mitglieder der Schiedsgerichtskommission müssen Parteimitglieder sein.
- f) Es werden für jeden Landesverband und für den Bundesverband Schiedsgerichte gebildet. Die Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
2. Die Zuständigkeit der Schiedsgerichte
- a) bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbänden,
- b) bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbänden und Mitgliedern,
- c) über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Mitgliedes,
- d) über die Anfechtung von Entscheidungen von Gebietsverbänden
- e) bei Verstößen gegen die Parteisatzungen und Verordnungen,
- f) über das satzungsmäßige Zustandekommen von Versammlungsbeschlüssen,
- g) bei Verfahren von Wahlanfechtungen,
- h) bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Satzung.
- Zuständig ist das jeweils übergeordnete Verbandsschiedsgericht.
3. Das Schiedsgerichtsverfahren
- a) Die Anrufung eines Schiedsgerichtes muss vom Kläger schriftlich erfolgen. Die Klageschrift sollte alle Gründe und Fakten enthalten, die ihn zur Anrufung veranlassen. Die Klageschrift muss innerhalb von 3 Wochen, nachdem dem Kläger die Gründe und Fakten bekannt wurden, beim Schiedsgericht eingegangen sein.
- b) Das Verfahren beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte die Mitteilung erhält, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgelegt wurde. Es endet mit dem endgültigen Schiedsspruch, oder wenn der Kläger seinen Antrag zurück nimmt oder beide Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren.
- c) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung haben mindesten zwei Wochen vor Verhandlungs- beginn mittels einem eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Ein eingeschriebener Brief gilt spätestens 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt.
- d) Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich schriftlich zu dem Vorgang äußern. Das Verfahren wird dann in Abwesenheit durchgeführt.
- e) Die Verhandlungen der Schiedsgerichte sind nicht öffentlich. Zeugen werden nach ihrer Anhörung vom Vorsitzenden entlassen. Sie haben sich dann von der Verhandlung zu entfernen.
- f) Vor der Eröffnung eines Verfahrens übernimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts die Funktion des Protokollführers.
- g) Die Beteiligten können je einen Beisitzer benennen. Diese haben kein Stimmrecht bei der Urteilsfindung. Sie vertreten lediglich die Position und die Interessen der ihr zu zuordneten Streitpartei.
- h) Eine gütliche Beilegung des Verfahrens soll vom Schiedsgericht in jedem Stadium angestrebt werden.
- i) Stellt das Schiedsgericht fest, dass ein Verschulden des Betroffenen gering ist und die Folgen seiner Tat unbedeutend sind, dann kann das Schiedsgericht das Verfahren in jedem Stadium und in jeder Instanz einstellen. Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Einstellung ist erforderlich.
- k) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten schriftlich mitzuteilen, einschließlich der Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
- l) Die Entscheidung ist vom Schiedsgerichtsvorsitzenden und einem Mitglied des Schiedsgerichtes zu unterschreiben.
- m) Gegen die Entscheidung kann bei der übergeordneten Instanz innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Urteils Berufung eingelegt werden. Die Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes sind unanfechtbar.
- n) Mündliche Verhandlungen sind zu protokollieren.
- o) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes können nur einstimmig getroffen werden.
4. Ort des Schiedsgerichtsverfahrens
- a) Die streitenden Parteien vereinbaren einvernehmlich den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens.
- b) Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist der Ort der Verhandlung vom Schiedsgericht zu bestimmen. Dabei sind die Umstände des Falles, sowie Eignung des Ortes für die streitenden Parteien zu berücksichtigen (Entfernungen).
5. Ordnungsmaßnahmen
- a) Die zuständigen Schiedsgerichte können Ordnungsmaßnahmenbeschließen:
- 1.Verwarnungbei Verstößen gegen die Parteisatzung,
- 2. Verweisbei Verstößen gegen die Parteisatzung,
- 3. Enthebung vom Parteiamt, u.a. bei Nichterfüllung der dem Amt zugeordneten Tätigkeiten,
- 4. Ruhen aller oder bestimmter Rechte aus der Mitgliedschaft,
- 5. Ausschlussaus der Partei bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzungen und / oder schwerwiegendem, parteischädigendem Verhalten.
- b) Ordnungsmaßnahmen sind begründet, wenn ein Mitglied oder ein Gebietsverband vorsätzlich der Satzung, einschließlich der Finanzordnung, der Geschäftsordnung, der Schiedsordnung, der Urabstimmungsordnung und der Wahlordnung zuwiderhandelt oder sich in anderer Weise parteischädigend verhält.
6. Befangenheit
- a) Ein Mitglied eines Schiedsgerichtes kann von den streitenden Parteien bei begründeter Besorgnis befangen zu sein abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf der Schriftform mit der Angabe der Gründe.
- b) Im Falle von Ablehnung durch Befangenheit tritt der oder die Stellvertreter des/der betroffenen Mitglieds, Mitglieder an dessen/deren Stelle.
7. Eilmaßnahmen
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Der Vorgang ist schriftlich festzuhalten.
8. Die Kosten des Verfahrens
- Alle Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei. Über eine Kostenerstattung von Beteiligten entscheidet das Schiedsgericht.
9. Dokumentation der Verfahren
- Die Akten über die Vorgänge sind vom Schiedsgericht über einen Zeitraum von 10 Jahren sicher aufzubewahren.
10. Vertraulichkeitsklausel
- Alle Mitglieder eines Schiedsgerichtes verpflichten sich, Vorgänge und die ihnen bei Verhandlungen oder Beweiserhebungen zur Kenntnis gebrachten Fakten vertraulich zu behandeln.
11. Schlussbestimmung
- Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung.
Stand : 12. April 2009
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